Viele Fragen

Was steht im Behindertengleichstellungsgesetz?

Genau genommen ist die Überschrift falsch.

Es wurde am 6. Juli 2005 nämlich nicht nur ein Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen, sondern mehrere bestehende Gesetze geändert, die Verfassung ergänzt und ein neues Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen. Wir wollen hier einen kleinen Einblick in die Neuerungen geben.

Neu: Behindertengleichstellungsgesetz

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) bringt im ersten Abschnitt eine Reihe von Definitionen. Es wird festgehalten, was das Ziel des Gesetzes ist („Diskriminierungen … zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe … zu ermöglichen“).

Ausführlich wird beschrieben für welche Bereiche dieses Gesetz gilt und wo nicht. Konkret gilt das Gesetz für die Bundesverwaltung, private Rechts­­verhältnisse (z. B. Wohnungsmiete) und die Wirtschaft (z. B. Abschluss eines Kaufvertrages).

Der Baubereich – z. B. Bauordnungen – fallen in den Kompetenzbereich der Bundesländer. Der Bund konnte „keinen Konsens mit den Ländern, welche eine Regelung durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG bevorzugen“ erreichen, heißt es dazu in den Erläuterungen. Das Gesetz kann also daher nicht direkt im Bereich barrierefreies Bauen wirken. Es muss dazu erst in der Zukunft eine Vereinbarung mit den Bundesländern (genannt 15a Vereinbarung) geschlossen werden.

Anschließend wird im Gesetz definiert, was unter „Behinderung“ und „Diskri­minierungsverbot“ zu verstehen ist und wer mit diesem Gesetz geschützt werden soll; nämlich behinderte Menschen, die zumindest 6 Monate behindert sind und deren Angehörige.

Weiters wird festgehalten, was unter Diskriminierung verstanden wird und was unter Belästigung gemeint ist. Eingeschränkt wird, dass eine Vorgangsweise keine Diskriminierung darstellt, wenn eine Beseitigung eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellen würde. Im Anschluss werden Absichtserklärungen – genannt „Verpflichtungen des Bundes“ – aufgezählt, die u. a. die Vorlage eines Etappenplans zur barrierefreien Gestaltung von Bundesbauten sowie die Anpassung der Förder­richt­linien enthalten.

Als Rechtsfolgen werden festgelegt, dass diskriminierte Personen Schadenersatz erhalten können. Zwingend notwendig ist zuvor ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt, wo die behinderte Person und der vermeintliche Diskriminierer Lösungen erarbeiten sollen. Das Angebot der Mediation für diese Fälle geht vom Bund aus, der auch die Kosten dafür übernimmt. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann anschließend Klage eingereicht werden.

Das Gesetz enthält eine Regelung zur Beweislast („Umstand glaubhaft zu machen“) und es besteht die Möglichkeit, dass die ÖAR eine Verbandsklage vorschlägt, die aber „mit einer Mehrheit von zwei Dritteln“ im Bundesbehindertenbeirat befürwortet werden muss.

Zum Schluss werden noch das Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2006) sowie die Übergangsbestimmungen für bestehende bauliche Barrieren im Bundesbereich, abgestuft bis 2015 genannt.

Ergänzt: Bundesverfassungsgesetz

Das Bundesverfassungsgesetz wurde im Artikel 8 um die folgenden Sätze ergänzt: „Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“

Damit ist die Österreichische Gebärdensprache in Österreich anerkannt. Konkrete Auswirkungen hat dies erst, wenn bestehende Gesetze (z. B. im Bildungsbereich) geändert werden.

Geändert: Behinderteneinstellungsgesetz

Das Gesetz wurde um einen Diskrimi­nierungsschutz in der Arbeitswelt ergänzt. Dieser betrifft u. a. die Einstellung, Festsetzung des Entgelts, freiwillige Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, den Zugang zur Berufsberatung und -ausbildung und der berufliche Aufstieg. Die Rechtsfolgen sind in weiten Teilen dem Behindertengleichstellungsgesetz nachgebildet. Mit dieser Novelle des Gesetzes wird eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt, die europaweit bereits bis Dezember 2003 vom Staat umzusetzten gewesen wäre.

Geändert: Bundesbehindertengesetz

Hier wurde die neue Zusammensetzung des Bundesbehindertenbeirates festgesetzt und der Behindertenanwalt („Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen“) eingesetzt. Weiters wurden die Rechte und der Bestellmodus des Behinderten­an­waltes festgeschrieben.

Geändert: Bundessozialamtsgesetz

Diese Änderung beauftragt die Bun­dessozialämter die Schlichtungsverfahren gemäß Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

Wir haben für Sie die Gesetzestexte im Internet bereitgestellt.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich