Volksanwaltschaftsbericht 2007 bestätigt viele Kritikpunkte des Klagsverbands

Die zuständigen Ressorts erhalten klare Empfehlungen, wie Missstände beseitigt werden können.

Logo Volksanwaltschaft
Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat vor wenigen Tagen den Bericht für 2007 veröffentlicht. Darin findet sich das Kapitel 17, das sich auf den Seiten 433 bis 465 mit Antidiskriminierung beschäftigt.

Am erfreulichsten ist, dass die Volksanwaltschaft – unter Berufung auf das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen – einen einheitlichen und umfangreichen Schutzstandard für alle Diskriminierungsgründe fordert.

Ausdrücklich stimmen sie auch mit dem Menschenrechtskommissar des Europarats überein, dass die Gleichbehandlungsanwaltschaft mehr Personal benötigt und das Gleichbehandlungsgesetz vereinfacht werden sollte.

Interessanterweise findet sich im Volksanwaltschaftsbericht ein eigener Teil, der den Namen „Diskriminierung aufgrund des sozialen Status“ trägt. Die Volksanwaltschaft erweist sich somit auch weiterhin als engagierte Einrichtung, die bei Diskriminierung Einzelpersonen unterstützt und sinnvolle Empfehlungen an staatliche Stellen abgibt.

Interessante Empfehlungen

Hier einige Fälle besonders aus dem Behinderungsbereich:

  • Das Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs oder des Tschadors stellt grundsätzlich eine Diskriminierung aufgrund der Religion und der ethnischen Herkunft dar. Ausnahmen bestehen etwa, wenn dadurch notwendige Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Helmpflicht) unmöglich sind (17.3.2).
  • Weiters fordert die Volksanwaltschaft den ORF auf, mehr Sendungen mit Untertitel zu versehen (17.4.1).
  • Sie fordert auch vermehrte Anstrengungen zur Beseitigung von Barrieren im öffentlichen Raum und beim Verkehr (17.4.2).
  • Sie kritisiert auch die zersplitterten Verwaltungsabläufe, die Menschen mit Behinderung oft einem Spießrutenlauf aussetzen (17.4.5).
  • Sie stellt weiters fest, dass das Sexualverhalten und die Fortpflanzungsfähigkeit in den Schutzbereich des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens)fällt. Daher sind Eingriffe in die Fortpflanzungsfähigkeit nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet. Diese Einwilligung muss deshalb besonders dokumentiert werden (17.4.8).
  • Die Volksanwaltschaft setzte sich auch für eine Schülerin ein, die aufgrund einer chronischen Krankheit eine Sondernahrung benötigt, die von den Eltern abgemischt wird. Während die Volksschullehrerin dem Mädchen diese Nahrung verabreichte, war dies in dem von der Wiener Magistratsabteilung (MA) 12 verwalteten Hort nicht möglich. Die MA 12 bestand anfangs darauf, dass die Schülerin ihre Nahrung von mobilem diplomierten Krankenpersonal erhält. Dieses Personal sollten nach Meinung der MA 12 die Eltern bezahlen. Die Volksanwaltschaft hielt dieses Vorgehen für „völlig inakzeptabel“ – worauf sich die MA 12 bereit erklärte, für diesen und zukünftige Fälle eine Lösung zu finden (17.4.9). Die MA 12 plant insbesondere die Bildung einer eigenen Hortgruppe in der Nähe des AKH, wo in Notfällen leichter auf ärztliches und krankenpflegerisches Personal zurückgegriffen werden kann. Aus Sicht des Klagsverbands sollte darauf geachtet werden, dass es dadurch nicht zu einer Gettoisierung von SchülerInnen kommt.
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich