Volksanwaltschaft: Magistratsabteilung 15 handelte rechtswidrig

Einigen behinderten Menschen, die in Wien um eine Leistung für Persönliche Assistenz beantragt haben, wurde diese vorenthalten. Dabei kam es zu Rechtswidrigkeiten. Die Stadt Wien will diese Erkenntnis respektieren, berichtet Volksanwalt Kostelka.

Logo Volksanwaltschaft
Volksanwaltschaft

Das Wiener Behindertengesetz gehört seit vielen Jahren auf einen aktuellen und modernen Stand gebracht. Dies ist bisher unterblieben und hat natürlich Konsequenzen.

Vorgeschichte

Eine der Leistungen gemäß dem Wiener Behindertengesetz ist „Persönliche Hilfe“, die als Maßnahme für einen „Behinderten“ gemäß § 3 Abs 1. Z 5 des Wiener Behindertengesetz zu leisten ist. In der Praxis wurde Personen, die diese „Persönliche Hilfe“ benötigen – heute sagt man dazu Persönliche Assistenz – eine Leistung bewilligt, die „Erhöhte ambulante Monatspauschale“ heißt.

Der Name ist deswegen so kompliziert, weil das Wiener Behindertengesetz noch aus einer Zeit der Befürsorgung stammt.

FSW und Stadt Wien

Der FSW lehnt plötzlich diese Leistung einer Reihe von behinderten Personen ab, die diese dringend benötigten. Argumentiert wurde damit, dass es bloß eine freiwillige Leistung sei, die man halt nicht mehr gewähre. Diese Information war unrichtig.

Genauso unrichtig, wie ein Bescheid der MA 15. Die Behörde sagte nun per Bescheid, dass über den Antrag auf Assistenzpauschale – angeblich mangels Rechtsgrundlage – kein Bescheid erstellt würde. (siehe)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) stellte fest, dass die MA 15 den Antrag sehr wohl hätte bescheidmäßig absprechen müssen.

Kostelka: Prüfungsverfahren abgeschlossen

„Ich möchte heute dazu mitteilen, dass das amtswegige Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft in Bezug auf die Vollzugspraxis zu § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Behindertengesetz inzwischen abgeschlossen werden konnte“, hält Volksanwalt Dr. Peter Kostelka in einem Schreiben vom 7. Februar 2008 (VA W/666-SOZ/07 – MH) fest.

Rechtswidrig

„In diesem Verfahren hat die Volksanwaltschaft festgestellt, dass seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Anträge auf Erlassung von Bescheiden betreffend die Ablehnung der erhöhten ambulanten Monatspauschale rechtswidrig abgewiesen wurden“, erläutert der Volksanwalt weiter und erinnert, dass auch der unabhängige Verwaltungssenat Wien aus Anlass einer bei ihm anhängig gemachten Beschwerde die Rechtswidrigkeit dieser Vollzugspraxis festgestellt hat (Berufungsbescheid vom 17. Oktober 2007).

Wien will Erkenntnis respektieren

Dem Volksanwalt wurden Änderungen zugesagt: „Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat der Volksanwaltschaft versichert, dass dieses Erkenntnis respektiert und zum Anlass einer Änderung der Vollzugspraxis genommen wird. In Zukunft wird somit in jedem Fall ein Bescheid ausgestellt werden, der – falls die Antragstellerin oder der Antragsteller mit seinem Inhalt nicht zufrieden ist – in dem dafür vorgesehenen Instanzenweg bekämpfbar ist.“

Ein Recht auf Persönliche Hilfe

Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Wien aus diesem Vorfall und der Feststellung, dass sie behinderte Menschen rechtswidrig behandelt hat, die richtigen Schlüsse zieht.

Die Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz – die nun bisherige Leistungen wie die „Erhöhte ambulante Monatspauschale“ ersetzt – ist daher genau genommen keine „freiwillige Leistung“. Hoffen wir, dass diese Erkenntnis wirklich bei allen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern bekannt ist.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich