Volksanwaltschaft informiert über OPCAT

Nun soll der vom Zusatzprotokoll zur UN-Anti-Folter-Konvention, kurz OPCAT, geforderte "Nationale Präventionsmechanismus" (NPM) in Österreich umgesetzt werden. Dazu bedarf es der Einbindung der Zivilgesellschaft.

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Volksanwaltschaft

Mit dem etwas sperrigen Namen „Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz“ (BGBl. I Nr. 1/2012) treten nun ab 1. Juli 2012 u.a. jene Bestimmungen in Kraft, die einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) als Kontrolle einsetzen.

Was heißt das konkret?

Die Volksanwaltschaft informierte die Zivilgesellschaft am 28. Februar 2012, dass nun der neue Menschenrechtsbeirat zu bilden sei. Der Menschenrechtsbeirat wird aus 34 Mitgliedern bestehen. Zumindest 7 Mitglieder (und 7 Ersatzmitglieder) werden aus der Zivilgesellschaft kommen.

Die Volksanwaltschaft bat daher beim Treffen am 28. Februar um „Namhaftmachung von NGO’s“ bis spätestens 19. März 2012.

Danach wird der neugebildete Menschenrechtsbeirat Vorschläge zur Bestellung von Kommissionsmitgliedern erstatten. Es wird zumindest 6 Kommissionen mit mindestens 42 Mitgliedern (nach regionalen und sachlichen Erfordernissen über das Bundesgebiet verteilt) geben.

Der Menschenrechtsbeirat wird die Volksanwaltschaft laufend beraten.

Wo wird es Kontrollbesuche geben?

Die Kommissionen sollen Kontrollbesuche an „Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden könnte“ durchführen. Als Beispiele wurden genannt:

Orte einer Freiheitsentziehung sind etwa:

  • Polizeiinspektionen, -anhaltezentren
  • Haftanstalten Kasernen,
  • Asylaufnahmezentren
  • Krankenanstalten (geriatrische und psychiatrische Abteilungen)
  • Pflegeheime,
  • Wohnheime und Wohngruppen der Jugendwohlfahrt und der Behindertenhilfe sowie weniger offensichtliche, zeitlich befristete „Gewahrsamsorte“.

UN-Behindertenrechtskonvention – Artikel 16

Die Volksanwaltschaft und die Kommissionen haben auch den Artikel 16 Abs. 3 der UN-Behinderenrechtskonvention umzusetzen, wo es heißt: „Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.“ (Volksanwaltschaftsgesetz § 11)

Es wurde dafür ein Zutrittsrecht (ungehindert, jederzeit und auch unangemeldet) festgeschrieben sowie das Recht Einsicht in alle Unterlage und Aufzeichnungen der Einrichtungen zu nehmen. Neu ist auch die Bestimmung in Artikel 148a der Bundesverfassung, dass die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen „für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu überprüfen bzw. zu besuchen“ haben.

Die Volksanwaltschaft und die Kommissionen sind auch für die Bundesländer zuständig, außer ein Landesverfassungsgesetz entzieht diese Genehmigung (siehe Artikel 151 (49) Bundes-Verfassungsgesetz.)

Langer Weg der Umsetzung

Das Protokoll zur Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen wurde im Jahr 2003 von Österreich unterzeichnet, seit Juni 2006 ist es in Kraft.

Nun soll – endlich – die Umsetzung in geschätzten 4.000 Einrichtungen österreichweit kontrolliert werden.

Leider wurde die Chance vergeben, im Rahmen der Umsetzung von OPCAT die Volksanwaltschaft zu einer umfassenden und vollwertigen Menschenrechtsinstitution weiterzuentwickeln.

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