Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG noch heuer – aber wie?

Der jüngst vorgelegte Gesetzesentwurf des BMWA setzte die Richtlinie 2000/78/EG für Menschen mit Behinderungen unzulänglich um und wurde von den Interessenvertretungen daher vehement abgelehnt.

Benni Blindflug bei der Berufsberaterin
Krispl, Ulli

Um jene Schwachstellen, die der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aufwies, in einem künftigen Vorschlag zur innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2000/78/EG betreffend die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht noch einmal zu riskieren, soll hier auf die aus der Sicht behinderter ExpertInnen notwendigen Umsetzungsmaßnahmen hingewiesen werden.

Der Grundsatz lautet:

Die chancengleiche und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben – und damit auch in Beschäftigung und Beruf – ist ein Menschenrecht!

Vor diesem Hintergrund wären zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung und Beruf folgende Maßnahmen jedenfalls zu setzen:

  • Schluss mit diskriminierenden Berufsverboten für Menschen mit Behinderungen in Österreich!

    Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der EU-Richtlinie 2000/78/EG auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sind insbesondere behindertendiskriminierende Rechtsvorschriften zu beseitigen, die etwa den Zugang zu bestimmten Berufen verhindern oder gleichheitswidrig einschränken. Auf dieser Grundlage wäre über weite Strecken die gesetzliche Klausel „körperliche und geistige Eignung“ als Zugangsschranke zu beseitigen.

  • Auswahlkriterium muss einzig die Qualifikation eines Jobwerbers werden; zum Nachteilsausgleich muss gesetzlich die positive Diskriminierung – Bevorzugung – von Menschen mit Behinderungen vorgesehen werden.
  • Ein Recht auf Arbeitsplatzassistenz für Menschen mit Behinderungen muss geschaffen werden!
  • Ein Recht auf den Einsatz auch für behinderte Menschen barrierefrei benutzbarer elektronischer Medien muss geschaffen werden!

    Dabei wären insbesondere jene internationalen Programmierstandards für verbindlich zu erklären, die die barrierefreie Benutzbarkeit von Websites normieren (WAI-Kriterien); insbesondere vor dem Hintergrund des Einsatzes eines sogenannten „elektronischen Aktes“ ist diese Maßnahme wesentlich, um Menschen mit Behinderungen ein benützbares Arbeitsumfeld zu sichern.

  • Ein Recht auf Teilqualifikation muss geschaffen werden!
  • Flexible Arbeitsmodelle unter Wahrung sozialer Sicherheit müssen geschaffen werden!

    Das bedeutet insbesondere die rechtliche Möglichkeit eines Zuverdienstes auch bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Waisenpension oder einer Dauerleistung der Sozialhilfe ohne Gefahr des Ausschlusses aus dem System sozialer Sicherheit für Menschen mit Behinderungen.

  • Die Befugnisse der Behindertenvertrauenspersonen müssen massiv ausgebaut werden, um sie zu einer schlagkräftigen Arbeitnehmervertretung zu machen!
  • Die Chancengleichheit und Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung und Beruf muss ein durchsetzbarer Rechtsanspruch werden, in dessen Verfahren eine Beweislastumkehr und ein Verbandsklagerecht vorgesehen ist.
  • Mehr Offenheit der Dienstgeber muss durch Information und Sensibilisierung bewirkt werden!
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