Überwachen, ob und wie die UN-Behindertenrechtskonvention eingehalten wird

Teil 11 - Die UN-Staatenprüfung: Wie setzt Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention um?

Staatenprüfung : Österreich
BIZEPS

Die zentrale Funktion des Monitoring bildet den letzten Teil der ÖAR-Serie zur Staatenprüfung Österreichs am kommenden Montag und Dienstag in Genf.

Mit der Ratifizierung der UN-BRK 2008 hat sich Österreich auch zur Überwachung seines Rechts- und Verwaltungssystems verpflichtet.

Artikel 33 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht vor, dass die Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems eine Struktur schaffen, die für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung der Konvention einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt.

Unabhängiges Monitoring

Mit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz (BBG) 2008 wurde der Unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention eingerichtet. Der Monitoringausschuss gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen ab.

Er holt im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung ein und erstattet dem Bundesbehindertenbeirat über seine Beratungen Bericht. Die Mitglieder sind unabhängig und weisungsfrei und üben ihre Tätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus. Das Bundessozialamt und seine neun Landesstellen haben den Monitoringausschuss bei Erfüllung seiner Angelegenheiten zu unterstützen. Das Büro des Ausschusses wird im BMASK geführt.

Dieser Monitoringausschuss entspricht nicht den geforderten internationalen Kriterien einer nationalen Menschenrechtsinstitution. Nach den Pariser Prinzipien sollen diese nationalen Institutionen ein möglichst breites, in einem in der Verfassung oder Gesetzen festgelegtes Mandat erhalten, in dem ihre Zusammensetzung und der Zuständigkeitsbereich beschrieben sind. Sie müssen u.a. über die erforderliche Infrastruktur für die reibungslose Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere über ausreichende Finanzmittel verfügen, eigenes Personal und eigene Räumlichkeiten haben und von der Regierung unabhängig sein.

Dem Monitoringausschuss fehlt es an dieser Unabhängigkeit. Er ist in die Organisation des BMASK eingegliedert, was den Anschein der Reduktion auf soziale Agenden erweckt. Die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Ausschussmitglieder ist noch nicht verfassungsrechtlich abgesichert, die Einsetzung des Monitoringausschuss erfolgt ohne gesetzliche Grundlage und es fehlt ein eigenes Budget.

Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Konvention auf Landesebene fehlen noch in den meisten Bundesländern.

Das Bewusstsein in der Zivilgesellschaft über die UN-Behindertenrechtskonvention ist noch gering. Ein Informationsangebot auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gem. Art 8 der UN-BRK ist einzufordern. Dadurch ist auch die Einbindung von NGOs in die Überwachung der Umsetzung der UN-BRK nur eingeschränkt möglich.

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