Prompte Reaktion von Stadtrat Rudolf Schicker zu Wahlplakatständerbarrieren

Bürgerservice der Stadt Wien ist zwar gut, doch ein generelles Verbot von Wahlplakatständern ist besser!

Rudolf Schicker
Votava

Am 28. Oktober 2002 beanstandete das gemeinsame Verkehrsgremium der Sehbehinderten und Blindenorganisationen der Ostregion auch beim Magistrat der Stadt Wien – Verkehrsstadtrat Schicker – Wahlplakatständer, die sehbehinderte und blinde VerkehrsteilnehmerInnen massiv gefährdeten, weil sie ausgerechnet rund um Ampelsteher angebracht waren, die Drucktaster zum Auslösen der Ampelakkustik enthielten. Nun teilte der amtsführende Stadtrat für Stadtentwicklung und Verkehr, DI Rudolf Schicker, folgendes mit:

„Grundsätzlich kann ich Ihnen mitteilen, dass die Aufstellung von Wahlwerbeständern im 5-Meter-Bereich vor Kreuzungen und Schutzwegen generell nicht zulässig ist. Weiters muss ein Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 30 cm sowie eine Mindest­durchgangsbreite am Gehsteig von 1,50 m (bei hoher Fußgängerfrequenz 2,50 m) einge­halten werden. Selbstverständlich ist die Magistratsabteilung 46 (sowie in besonders dringenden Fällen die Magistratsdirektion – Krisenmanagement und Sofortmaßnahmen) für jeden Hinweis von verkehrsbehindert aufgestellten Wahlwerbeständern dankbar und wird nach Besichtigung vor Ort in gerecht­fertigten Fällen die Entfernung derselben umgehend veranlassen.“

Wenngleich der Bürgerservice der Stadt Wien lobenswert ist, ist es aus der Sicht des Vereines Blickkontakt doch höchste Zeit, sich nicht mehr auf die Gunst der Behörden verlassen zu müssen, um solche Gefahren für behinderte aber auch alle anderen Menschen vielleicht mit einiger zeitlicher Verzögerung zu beseitigen. Vielmehr ist es im Sinne der Behindertengleichstellung und im Sinne des Benachteiligungsverbotes für behinderte Menschen in Art. 7 Abs. 1 B-VG angezeigt, diese unnötigen Barrieren seitens der Wahlwerbenden Parteien ein für alle Mal aus dem Weg zu räumen und der Forderung des gemeinsamen Verkehrsgremiums der Sehbehinderten- und Blindenorganisationen der Ostregion entsprechend diese Form der Wahlwerbung gesetzlich – etwa in der Straßenverkehrsordnung – zu verbieten.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich