Hundstorfer: Neue Regelungen bei Pflegegeld-Einstufung

Pflegefachkräfte können Höhereinstufungen vornehmen

BM Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
BMASK

„Ab dem 1.1.2012 werden auch Pflegefachkräfte beim Pflegegeld Höhereinstufungen vornehmen“, erläuterte Sozialminister Rudolf Hundstorfer Montag im ORF-Morgenjournal. Diese Neuerung im Pflegevorsorgesystem ist das Ergebnis eines Pilotprojekts, das seit Oktober 2010 in fünf Bundesländern gelaufen ist. Ab der Pflegestufe 4 werden künftig bei Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes diplomierte Pflegefachkräfte mit der Begutachtung befasst. Die Begutachtung für die Grundeinstufung betreffend der Zuerkennung des Pflegegeldes machen wie bisher Ärzte, da dafür in jedem Fall eine ärztliche Diagnose erforderlich ist, unterstrich der Sozialminister.

Das Pilotprojekt wurde vom BMASK in Kooperation mit der Pensionsversicherungsanstalt und dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband ÖGKV durchgeführt. In diesem Rahmen erfolgten zwei getrennte Begutachtungen zur Feststellung des Pflegebedarfes auf Basis des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und der geltenden Einstufungsverordnung (EinstV) durch medizinische und pflegerische Sachverständige. So erfolgten in ca. 1.000 Fällen zeitgleiche Hausbesuche durch ÄrztInnen und Pflegefachkräfte in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Tirol und Wien.

„Das Pilotprojekt hat gezeigt, dass das Pflegefachpersonal besonders bei der Einstufung in den höheren Pflegegeldstufen hohe Kompetenz aufgewiesen hat. Als Folge des Projekts ist daher eine Änderung bei der Beurteilung von Erhöhungsanträgen vorgesehen“, unterstrich Hundstorfer.

Nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ist nämlich für die höheren Stufen neben dem zeitlichen auch ein qualitatives Ausmaß des Pflegebedarfes relevant. Wie sich gezeigt hat, sind dafür die diplomierten Pflegefachkräfte aufgrund ihrer Fachkompetenz besonders befähigt, Begutachtungen in diesen Stufen durchzuführen. „Durch das Pilotprojekt wurde festgestellt, dass diplomierte Pflegefachkräfte zur Begutachtung des Pflegebedarfes geeignet sind“, sagte Hundstorfer.

Bei der Begutachtung durch das Pflegepersonal müsse besonders auf die Unabhängigkeit der Pflegefachkraft geachtet werden; sie darf daher in keinem Betreuungsverhältnis zu den von ihr begutachtenden Pflegebedürftigen stehen, schloss der Sozialminister.

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