Huainigg: Behinderte Lehrer müssen möglich sein!

ÖVP-Behindertensprecher fordert Rücknahme der Hochschulzulassungs-Verordnung: "BMUKK konterkariert Gesetzgeber!"

Franz-Joseph Huainigg
ÖAAB

„Das BMUKK erfüllt nicht einmal ansatzweise die Behinderteneinstellungspflicht. Begründet wird dies stets mit dem Hinweis, dass es vor allem Lehrer/innen seien, die dienstrechtlich dem BMUKK unterstehen. Aber was ist das für ein Argument? Warum sollte ein körperlich behinderter Mensch nicht als Lehrer/in arbeiten?“, fragt Abg. Dr. Franz-Joseph Huainigg, ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderungen.

Dies sieht auch der Gesetzgeber so und hat deshalb bereits 2006 den Begriff der „körperlichen Eignung“ aus vielen Berufszugangsbestimmungen gestrichen. Im neuen Gesetz zu den Pädagogischen Hochschulen wurde die „körperliche Eignung“ bewusst nicht mehr als Aufnahmekriterium aufgenommen, um behinderten Menschen den Lehrberuf zu ermöglichen.

Umso unverständlicher, dass das BMUKK mit einer Verordnung 2007 den Berufszugang für behinderte LehrerInnen wieder geschlossen hat: Die Hochschulzulassungsverordnung verlangt als Aufnahmevoraussetzungen für Pädagogische Hochschulen unter anderem „die erforderliche Sprech- und Stimmleistung, die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung“.

„Das bedeutet einen Verstoß gegen das Behindertengleichstellungsgesetz! Diese Verordnung des Unterrichtsministeriums, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgenommen wurde, führt in alte Zeiten zurück, in denen der Lehrerberuf behinderten Menschen nicht zugetraut worden ist und bedeutet damit einen gravierenden Rückschritt in den Bemühungen um eine gezielte Gleichstellung behinderter Menschen“, sagt Huainigg und betont die Unstimmigkeit der Verordnung vor allem vor dem Hintergrund, dass dringend neue Lehrer/innen gesucht werden.

„Wenn sogar pensionierte Lehrer um teures Geld aus der Pension zurückgeholt werden, ist es für mich unverständlich, warum man behinderte Menschen vom Lehrberuf ausschließen will. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das BMUKK in absehbarer Zeit seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der Einstellungspflicht nachkommen sollte“, betont Huanigg abschließend.

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