Gesetz SO nicht beschließen!

Gesetzliche Verankerung des gemeinsamen Unterrichts von Jugendlichen mit und ohne Behinderungen ab der 8. Schulstufe.

Parlament
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Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 26. Oktober 2008 haben sich Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem umzusetzen.

Am 19. Jänner 2012 soll das „Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983″ geändert werden, vom Nationalrat beschlossen werden

Es ist die Aufgabe der Abgeordneten zum Nationalrat unter anderem die Regierung sowie die Gesetzgebung zu kontrollieren und letztendlich die Gesetze zu beschließen.

Im Artikel 24, Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention, wird ausdrücklich erwähnt: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen …“

Der vorliegende Gesetzesentwurf ermöglicht Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf als gesetzliche Wahlmöglichkeit österreichweit:

A) Polytechnische Schulen:

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, an Polytechnischen Schulen, wo derzeit Schulversuche der Integration stattfinden, diese Schulversuche ins Regelschulsystem überzuführen.

B) einjährige Haushaltungsschulen:

Der vorliegende Gesetzesentwurf geht davon aus, dass an jedem Schulstandort (11 österreichweit) vier bis fünf Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreut werden, „womit ein „Bedarf von 10 Planstellen“ errechnet wird. Das bedeutet, dass es österreichweit nicht mehr als 50 (!) Schüler/innen mit Behinderungen geben soll, die jährlich im Regelschulsystem in einer Haushaltungsschule unterrichtet werden.

Weiters bleibt die Begrenzung der Bildungsmöglichkeiten für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schulunterrichtsgesetz § 32 (Höchstdauer des Schulbesuches) festgelegt, welches besagt, dass Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Schulzeit nur an der für sie vorgesehenen Sonderschule verlängern können.

Dass dieser Gesetzesentwurf keineswegs für die Kinder und Jugendlichen ausgestaltet und verfasst wurde, zeigt sich auch darin, dass keinerlei Alternativen einer Bildungsmöglichkeit beinhaltet sind, wie die Öffnung der Mittleren- und Höheren Berufsbildenden Schulen einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Recht auf Bildung in allen Schultypen verwehrt

Wird dem Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung zugestimmt, so wird Menschen mit Behinderung nach wie vor das Recht auf Bildung in allen Schultypen in der neunten Pflichtschulstufe sowie in der Sekundartstufe II verwehrt. Von Chancengleichheit, Nicht-Diskriminierung und dem Recht auf lebenslanges Lernen sind Menschen mit Behinderung weit entfernt.

Insbesondere für Menschen mit Behinderung stellt (Aus-)Bildung nach wie vor eine wesentliche Grundlage dar, um eine qualifizierte Erwerbsarbeit ausüben zu können, um sich lebenspraktische sowie soziale Kompetenzen aneignen bzw. weiterentwickeln zu können und um ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Die Nationalratsabgebordneten sind aufgefordert, ihre Verantwortung wahrzunehmen und sich gegen eine Gesetzesbeschlussfassung, welche der Verfassung sowie dem Völkerrechtsvertrag widerspricht, zu wehren.

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