Erste Klage wegen Diskriminierung durch Assoziierung

Wegen des fremden Ausehens des Mannes wird einem Ehepaar der Eintritt in ein Grazer Lokal verweigert.

Vertreten durch den Klagsverband klagt nicht nur der Mann, sondern auch die Frau die Betreiberfirma auf immateriellen Schadenersatz.

Sachverhalt

Das Ehepaar wollte gemeinsam ein Lokal in Graz betreten, als der Türsteher den Mann nach einem Ausweis fragte. Nachdem die Akzeptanz der vorgelegten Aufenthaltskarte mit fadenscheinigen Argumenten verneint wurde, kehrte das Ehepaar nach Hause zurück und holte den Reisepass.

Beim zweiten Zutrittsversuch baute sich ein anderer Türsteher vor dem Paar auf und nahm den vorgezeigten türkischen Pass an sich. Mit den Worten „Da kann ja irgendetwas drinstehen, das kann ich nicht lesen.“ verweigerte er erneut den Einlass und fügte hinzu: „Wir können uns unsere Gäste selbst aussuchen.“

Rechtliche Einschätzung

Ganz eindeutig gründet sich die Einlassverweigerung des Mannes ausschließlich auf sein fremdes Erscheinungsbild und war sohin ethnisch motiviert. Er wurde von der Betreiberfirma des Lokals beim Zugang zu einer Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, unmittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert.

Die Ehefrau wollte das Lokal verständlicherweise nicht ohne ihren Mann betreten und hat als Angehörige daher auch eine weniger günstige Behandlung durch diskriminierendes Verhalten erfahren.

Auch wenn das Gleichbehandlungsgesetz für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung beinhaltet, so kann mit Hinblick auf die EU-Richtlinien und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Coleman davon ausgegangen werden, dass das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst Träger eines bestimmten Merkmals sind. (Das Behindertengleichstellungsgesetz schützt im Gegensatz zum Gleichbehandlungsgesetz auch Angehörige; Anmerkung der Redaktion)

Kommentar

Ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission mit der Feststellung der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Mannes und der Feststellung der Diskriminierung durch Assoziierung der Frau liegt bereits vor. Jetzt macht das Ehepaar seine Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz gerichtlich geltend.

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