Eltern behinderter Kinder: Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Betreuungspflicht

Eltern behinderter Kinder können nach der Betreuungszeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Aber nur, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden. Da die Rechtslage schwer durchschaubar ist, stellt die AKNÖ einen Wegweiser vor.

Josef Fraunbaum
Fraunbaum, Mag. Josef

Angelika S. ist Mutter eines schwerbehinderten Kindes. Sie musste nach der Karenzzeit zu Hause bleiben, um ihren Sohn zu pflegen. Mit sechs Jahren kam das Kind in Schule und Betreuungsrichtung und Frau S. meldete sich beim AMS. Dort musste sie, die vor der Geburt des Kindes jahrelang berufstätig war, erfahren, dass ihr kein Arbeitslosengeld, kein Kurs und auch keine sonstigen Leistungen des AMS zur Verfügung standen.

„Hier hat das Gesetz bisher vor allem Mütter behinderter Kinder benachteiligt. Wer studiert, selbständig arbeitet oder jemanden pflegt, der mindestens die Pflegestufe 3 hat, der behielt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld schon bisher. Die Eltern behinderter Kinder, die diese zu Hause betreuen, hatten bisher keinen Anspruch. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz hat diese Lücke jetzt geschlossen, ist aber für Laien schwer durchschaubar“, erklärt Mag. Josef Fraunbaum, Sozialrechtsexperte der NÖ Arbeiterkammer.

Selbst versichern

Der Elternteil, der das Kind zu Hause betreut, hat nach der Betreuungszeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie oder er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht. Wichtige Voraussetzung: Der jeweilige Elternteil muss sich während der Betreuung gemäß § 18 a ASVG bei der Pensionsversicherungsanstalt versichern. „Das ist kein Problem und kostet für diese Zielgruppe nichts, außerdem bringt es auch Pensionszeiten“, erklärt Sozialrechtsexperte Fraunbaum.

Dass der Fall von Angelika S. kein Einzelschicksal darstellt, bewiesen die Anfragen dutzender Mütter. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass diese Rechtslage so kompliziert ist, dass es notwendig ist, hier den Eltern einen Wegweiser, zur Verfügung zu stellen. Vielleicht können wir dadurch Eltern behinderter Kinder etwas unterstützen“, sagt AKNÖ-Präsident Josef Staudinger.

Die Orientierungshilfe finden Interessierte auf noe.arbeiterkammer.at. Fragen Betroffener beantwortet Mag. Fraunbaum unter der Telefonnummer: 05 7171-1418.

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