Martin Bartenstein

Bartenstein: Mit dem Hausbetreuungsgesetz wird die Grundlage geschaffen

Betreuung kann unselbständig oder selbständig ausgeübt werden

Mit dem Hausbetreuungsgesetz geben wir den Menschen in Österreich die Sicherheit, in ihrer vertrauten Umgebung alt zu werden, und die Grundlage für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung wird geschaffen“, sagte Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein zu dem heute vom Ministerrat beschlossenen Hausbetreuungsgesetz, das Betreuung daheim auf selbstständiger und unselbstständiger Basis ermöglicht.

Das Hausbetreuungsgesetz habe die Pflege daheim auf eine arbeits- und gewerberechtliche Basis gestellt, auf der das Finanzierungsmodell aufbauen könne. „Wir haben die bestmögliche unselbstständige und selbstständige Hausbetreuung so sichergestellt“, so Bartenstein.

Aufbauend auf dem Hausangestelltengesetz werde ein arbeitsrechtlicher Rahmen für unselbstständige Ausübung geschaffen. Gleichzeitig werde das bestehende freie Gewerbe der Personenbetreuung präzisiert, die Tätigkeitsbereiche genauer umfasst. „Es wird auch die Möglichkeit geben, dass Betreuungspersonen in Hilfsorganisationen angestellt werden. Dies ist eine sehr realistische Möglichkeit, wie die 24-Stunden-Betreuung zu Hause stattfinden kann“, so Bartenstein.

Mit dem heutigen Gesetz, so Bartenstein, setzen wir den „dritten wichtigen Schritt“ um Betreuung daheim zu ermöglichen. Der erste Schritt sei die Legalisierung der ausländischen Pflegekräfte gewesen, der zweite Schritt die Amnestieregelung, die am 30. Juni 2007 ausläuft. Jetzt sei es notwendig, aufbauend auf dem Hausbetreuungsgesetz bis zum Auslaufen der Amnestie ein Finanzierungsmodell zu entwickeln. „Außerdem“, so Bartenstein, „werden Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgesehen, so dass die bestmögliche Betreuung der Patienten gewährleistet wird“.

Eckpunkte des Hausbetreuungsgesetzes

Das Regierungsübereinkommen sieht vor, dass jede/r Betreuungs- und Pflegebedürftige eine bestmögliche Form der Betreuung nach ihren/seinen Vorstellungen erhalten können soll. Pflege daheim soll genauso möglich sein wie Pflege im Heim.

Mit dem Hausbetreuungsgesetz wird eine Rechtsgrundlage für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim geschaffen. Betreuung soll unselbständig oder selbständig ausgeübt werden können: Bei unselbstständiger Ausübung ist eine Anstellung sowohl beim Privathaushalt als auch bei Hilfsorganisationen möglich. Die selbstständige Ausübung wird durch eine Novelle der Gewerbeordnung geregelt. Das Gesetz soll bis zum 1. Juli in Kraft treten. In weiterer Folge ist die Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen jedenfalls an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu binden.

Bereits umgesetzte Maßnahmen

Mit Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) sind Pflegekräfte aus den neuen Mitgliedsstaaten vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ab der Pflegestufe 3 ausgenommen und damit legalisiert worden. Im Rahmen des Pflege-Übergangsgesetz („Amnestiegesetz“) sind bestimmte Verwaltungsstrafbestimmungen für Arbeitsverhältnisse zur Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten bis 30. Juni 2007 ausgesetzt. Mit dem Hausbetreuungsgesetz wird nun ein arbeits- und gewerberechtlicher Rahmen für die Betreuung daheim geschaffen.

Arbeitsrechtliche Grundlage für unselbstständige Ausübung

Aufbauend auf dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz werden arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die Betreuungsleistungen in Privathaushalten erbringen, geschaffen. Der Geltungsbereich umfasst Privathaushalte im Inland, in denen ein Pflegegeldbezieher (Bundes- oder Landespflegegeld) ab Pflegestufe 3 – oder Pflegestufe 1 bzw.2 bei Demenzerkrankung – dauerhaft zu pflegen ist. Die Beschränkung auf Pflegefälle Pflegestufe 3 und aufwärts wird bis 1. Juli 2009 einer Evaluierung im Hinblick auf die weitere Notwendigkeit zu unterziehen sein.

Die Regelung der Arbeitszeit für unselbständige Betreuung in Haushalten orientiert sich am geltenden Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Dieses lässt bei ständigem Betreuungsbedarf Arbeitszeiten von insgesamt maximal 128 Stunden in 2 Wochen zu. Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 10 Stunden.

Im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes wird nunmehr neu ein Arbeitszeitmodell für die Rund-um-die-Uhr Betreuung geschaffen: Die Arbeitszeit soll wie im Hausangestelltengesetz 128 Stunden in der Doppelwoche betragen, ergänzt um eine Regelung in Anlehnung an die Bereitschaftszeit bei Ärzten (Bewertung von inaktiver Bereitschaftszeit in Anlehnung an die Regelungen über Zeiten nicht tatsächlicher Inanspruchnahme des Personals in Krankenanstalten). Im Anschluss an die zwei Arbeitswochen sind zwei freie Wochen vorgesehen. Daraus entsteht ein arbeitsrechtliches Modell, um Betreuung daheim rund um die Uhr zu ermöglichen.

Selbständige Ausübung – freies Gewerbe im Bereich Personenbetreuung

Bereits derzeit ist die Ausübung eines freien Gewerbes in einfachen Haushilfstätigkeiten möglich. Durch eine Novelle zur Gewerbeordnung werden jene (Betreuungs-)Tätigkeiten bezeichnet, die unter dieses freie Gewerbe fallen, wodurch ein klares Berufsbild geschaffen wird.

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