Barrierefreiheit im e-Government – bitte warten?

Das e-Governmentgesetz und die Novellen zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-, Zustell-, Gebühren-, Melde- und Vereinsgesetz wurden am 29.1.2004 vom Nationalrat beschlossen und am 27.2.2004 als BGBl. I Nr. 10/2004 kundgemacht.

Accessibility
BIZEPS

Durch das e-Governmentgesetz und die Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Zustell- und Gebührengesetzes sowie des Melde- und Vereinsgesetzes wurden nun die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung eines voll elektronischen Verkehrs zwischen Bürger und Behörde geschaffen – Stichwort Bürgerkarte, elektronisches Behördenverfahren, elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke etc.

Mit dieser Maßnahme soll auch, so die Erläuterungen zu dem Gesetzesbeschluss, dem auf EU-Ebene bereits im Jahr 2002 beschlossenen eEurope 2002 Aktionsplan entsprochen werden. Teil der Initiative eEurope ist auch „e-accessibility“, womit eEurope verschiedene Aktionen zur Förderung von „Design für alle“-Ansätzen und die Verabschiedung der Richtlinien der Web Accessibility Initiative (WAI-Richtlinien) für öffentliche Webangebote vorschlägt. Unter den Maßnahmen des eEurope 2002 Aktionsplans, die allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Internet gewährleisten sollen, findet sich auch die Absichtserklärung, die WAI-Leitlinien in den Mitgliedstaaten bis Ende 2001 umsetzen zu wollen. Damit soll das unter dem Schlagwort „Digital Divide“ bekannte Phänomen, dass sozial benachteiligte Gruppen und Menschen mit Behinderungen immer wieder von den neuen Medien und Technologien ausgeschlossen werden, bekämpft werden.

Den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen nach barrierefreier Zugänglichkeit und Benützbarkeit des e-Governments versucht der österreichische Gesetzgeber durch folgende spezifische Bestimmungen zu entsprechen:

Zunächst findet sich in § 1 Abs. 3 des e-Governmentgesetzes folgende Regelung: „Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.“

So weit, so gut; damit wurde nun eine Verpflichtung zur Anpassung der Webangebote öffentlicher Stellen an Web-Accessibility-Standards für Menschen mit Behinderungen bis 1.1.2008 normiert. Nicht jedoch wurde festgeschrieben, dass neu ins Netz gestellte Webangebote öffentlicher Stellen bereits von vornherein für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und benützbar sein müssen, was die kuriose Situation mit sich bringt, dass auch weiterhin sanktionslos unzugängliche und unbenützbare neue Webangebote öffentlicher Stellen, wie man sie ja leider immer wieder findet, zulässig sind, sofern diese zumindest bis 1.1.2008 wieder saniert werden. Dies widerspricht aber nicht nur dem eEurope 2002 Aktionsplan und den diesbezüglichen Entschließungen des Rates der EU vom März und November 2002 betreffend Erleichterung des Zuganges zu Webinhalten und zur Wissensgesellschaft – woran auch der Mitgliedstaat Österreich gebunden ist -, sondern auch der im Regierungsprogramm als paktiertes Koalitionsziel festgehaltenen politischen Absicht der Ermöglichung eines verbesserten Zugangs zum e-Government und zum e-Learning. Naja, und so nebenbei verstößt diese Maßnahme des Bundesgesetzgebers auch gegen das Benachteiligungsverbot und das Staatsziel der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in Art. 7 Abs. 1 der Österr. Bundesverfassung.

Hinsichtlich der elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke durch elektronische Zustelldienste wird in § 30 Abs. 5 des Zustellgesetzes (ZustG) folgendes geregelt: „Die von einem Zustelldienst gemäß § 28 (ZustG) zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.“

Im Gegensatz zu der oben zitierten Regelung im e-Governmentgesetz hat der Gesetzgeber hier keine Übergangsfrist vorgesehen, so dass seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1.3.2004 bei einer allfälligen Ausschreibung für Aufträge an elektronische Zustelldienst-Anbieter die Zugänglichkeit des Angebots für Menschen mit Behinderungen Ausschreibungskriterium sein muss.

Resümee: Barrierefreies e-Government bitte warten!

Zusammenfassend muss man leider feststellen, dass zwar mit Wirksamkeit ab 1.3.2004 rechtliche Rahmenbedingungen für das e-Government in Österreich geschaffen wurden, Menschen mit Behinderungen jedoch wieder einmal dadurch diskriminiert werden, dass die barrierefreie Zugänglichkeit und Benützbarkeit von auch neu ins Netz gestellten Webangeboten öffentlicher Stellen für die nächsten dreieindreiviertel Jahre bloße Glückssache ist und es wohl weiterhin gelebte Realität sein wird, dass das e-Government von Menschen mit Behinderungen nur eingeschränkt oder gar nicht benützt werden kann.

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