Frau mit Kopftuch

Antrag an Gleichbehandlungskommission: Muslimisches Kopftuch in der Arbeitswelt

Aufgrund vieler Anfragen und zahlreicher Medienberichte soll in einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission klargestellt werden, dass ein Kopftuchverbot grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und daher verboten ist.

Aus diesem Grund wurden dem Senat 1 der Gleichbehandlungskommission folgende Fragen zur Erstellung eines Gutachtens vorgelegt:

1. Handelt es sich um eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), BGBl I 2004/66 idF BGBl I 2005/82, wenn einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, das Tragen desselben bei sonstiger Versetzung/Entlassung/Kündigung vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin verboten wird?

2. Falls ja: Handelt es sich dabei um eine Diskriminierung aufgrund der Religion und/oder der ethnischen Zugehörigkeit und/oder des Geschlechts?

3. Handelt es sich um eine Diskriminierung im Sinne des GlBG, wenn einer Arbeit suchenden Frau vom Arbeitsmarktservice mit der Streichung des Arbeitslosengelds und der Sozialversicherung bedroht wird, falls sie der Forderung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, das Kopftuch abzunehmen, nicht nachkommt?

4. Falls ein Kopftuchverbot eine Diskriminierung im Sinne des GlBG darstellt stellt sich die Frage, ob es dazu Ausnahmen gibt und ob der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet ist, einer Arbeitnehmerin eine Kopfbedeckung zu Verfügung zu stellen, die sowohl betrieblichen, als auch religiösen Anforderungen genügt?

5. Stellen Uniformen oder Dress Codes eine Ausnahme zum Diskriminierungsverbot des GlBG dar? Wenn ja: Welchen gleichbehandlungsrechtlichen Mindeststandards müssen solche Uniformen oder Dresscodes genügen?

6. Lässt sich aus dem GlBG eine Pflicht für Arbeit-/Dienstgeber/innen ableiten, Uniformen und Dresscodes mit religiösen Erfordernissen vereinbar zu machen?

7. Sind der Gleichbehandlungskommission – internationale oder nationale – „gute Beispiele“ bekannt, die eine Lösung dieser Frage für unterschiedliche Bereiche (Medizin/Gesundheit, Gastronomie, Pflege, Technik, Verkehr, öffentlicher Dienst,…) darstellen?

Aufgrund der beiden Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU, deren Vorgaben in Österreich im Gleichbehandlungsgesetz verankert wurden, stellt ein Verbot religiöser Kleidungsstücke eine Diskriminierung aufgrund der Religion dar. Im Fall des muslimischen Kopftuches könnte es sich auch um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit handeln.

Zur Stärkung der Stellung von Kopftuch tragenden Frauen und Beratungsstellen sollte diese Frage von einer staatlichen Stelle beantwortet werden, um sich in Zukunft darauf berufen zu können.

Informationen zum Klagsverband und Kontaktmöglichkeit für Nachfragen info@klagsverband.at.

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