Kind erlernt Gebärdenspache

Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache ist nun Gesetz

Am 9. August 2005 wurde die verfassungsrechtliche Anerkennung der Österr. Gebärdensprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Damit ist der Gesetzwerdungsprozess abgeschlossen.

Am 6. Juli 2005 beschloss der Nationalrat eine Änderung der Österreichischen Bundesverfassung, mit der die Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache verankert werden soll.

Mit BGBl. I Nr. 81/2005 wurde diese Anerkennungsbestimmung in Art. 8 Abs. 3 B-VG am 9. August 2005 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Art. 8 Abs. 3 lautet demnach:

„(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“

Die Bestimmung tritt mit Ablauf des Monates der Kundmachung in Kraft, also mit 1. September 2005 und damit ist die Österreichische Gebärdensprache tatsächlich eine in Österreich als eigenständig anerkannte Sprache.

So weit so gut, doch das ändert im täglichen Leben gehörbehinderter und gehörloser Menschen an sich noch nichts. Nun muss diese Grundsatzbestimmung des Art. 8 Abs. 3 B-VG erst noch durch bundes- und landesgesetzliche Regelungen, z. B. das Recht auf Gebärdensprache im Bildungsbereich, umgesetzt werden, um die Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache mit Leben zu erfüllen. Ein diesbezüglicher Umsetzungsbericht soll ja laut der am 6. Juli 2005 im Nationalrat auch beschlossenen parlamentarischen Entschließung noch heuer von der Bundesregierung vorgelegt werden und auch eine Regierungsvorlage zur gesetzlichen Erfüllung dieses Anerkennungsgrundsatzes soll noch heuer im Ministerrat beschlossen werden.

Erst wenn diese Hausaufgaben, also die Einräumung eines Rechtes auf die Zurverfügungstellung von Gebärdensprachdolmetschern in den verschiedensten Lebensbereichen und die Sicherung der Ausbildung und Finanzierung derselben, von Bund und Ländern gemacht werden, werden gehörbehinderte und gehörlose Menschen die Auswirkungen dieses absolut wichtigen Signals in Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung im täglichen Leben wirklich spüren.

Hier können Sie den Gesetzestext nachlesen.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich